reWork Profil
«reWork Profil» – Im Dialog die Rückkehr an den Arbeitsplatz besser gestalten
Das reWork Profil unterstützt einen frühzeitigen, schrittweisen und schonenden Wiedereinstieg ins Berufsleben nach einer krankheits- oder unfallbedingten Absenz. Es fördert gezielt die Teilzeitarbeit und stärkt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden.
Das reWork Profil ist ein benutzerfreundliches Online-Tool, das gemeinsam von Arbeitgebenden und Mitarbeitenden ausgefüllt wird. Es dokumentiert die körperlichen und psychischen Anforderungen sowie die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz. Auf dieser Grundlage können behandelnde Ärztinnen und Ärzte Aussagen über die Einsetzbarkeit des Mitarbeitenden machen. Zusätzlich haben Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, ein SIM-Arbeitsfähigkeitszeugnis auszustellen.
In welcher Situation können Arbeitgebende das reWork Profil anwenden?
Seit einiger Zeit ist jemand Ihrer Arbeitskräfte arbeitsunfähig. Gerne möchten Sie diese Person wieder im Betrieb einsetzen, selbst wenn das nur in einem Teilzeitpensum möglich ist. Da Sie nicht genau wissen, was sie oder er noch tun darf, möchten Sie eine ärztliche Beurteilung der Ressourcen. So wissen Sie und Ihre Mitarbeitenden, welche Belastbarkeit in gesundheitlicher Hinsicht möglich ist, ohne deren Genesung zu gefährden. Informieren Sie beteiligte Versicherer oder binden Sie diese ein.
reWork Profil mit Arbeitsfähigkeitszeugnis kurz erklärt
Wer steck dahinter?
Entwickelt wurde das reWork Profil vom Verein Compasso im Auftrag des Schweizerischen Arbeitgeberverbands (SAV) und in Zusammenarbeit mit Branchenverbänden. Es ersetzt das bisher verwendete Ressourcenorientierte Eingliederungsprofil (REP). Das SIM-Arbeitsfähigkeitszeugnis wurde 2019 von Swiss Insurance Medicine ins Leben gerufen und als zusätzliche Option in das neue reWork Profil integriert.
Fragen?
Wann ist es für Arbeitgebende sinnvoll, das reWork Profil einzufordern und was ist dafür zu tun?
Das Einfordern eines reWork Profils macht bei längerer Arbeitsunfähigkeit Sinn. Es hilft, abzuklären, ob eine Teilarbeitsfähigkeit möglich ist. Arbeitgebende können auf Compasso ein reWork Profil ausfüllen. Im Idealfall geschieht dies zusammen mit der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter.
Damit die behandelnde Ärztin, der behandelnde Arzt das reWork Profil mit seinen Angaben vervollständigen kann, muss das ausdrückliche Einverständnis des Arbeitnehmenden vorliegen. Das Ausfüllen eines reWork Profils muss der Ärzteschaft vergütet werden. Die Kosten von derzeit CHF 100.– tragen jeweils die Arbeitgebenden.
Müssen Arbeitnehmende das reWork Profil in jedem Falle zwingend unterschreiben?
Ja. Es braucht in jedem Falle die zustimmende Unterschrift der Arbeitnehmenden auf jedem reWork Profil. Die Zustimmung kann nicht global in Rahmen des Arbeitsvertrages oder des Gesamtarbeitsvertrages erteilt werden.
Haben Arbeitgebende bei vorliegender Zustimmung der Arbeitnehmenden Anspruch auf die vollständige Einsichtnahme in das ausgefüllte reWork Profil oder sind dennoch Einschränkungen zu beachten?
Ja, wenn das reWork Profil keine Diagnosen enthält, dann dürfen Arbeitgebende das Dokument einsehen. Die Ärzteschaft wird angehalten, an keiner Stelle Diagnosen aufzuführen.
Müssen Arbeitnehmende mit der im reWork Profil formulierten Arbeitsplatzbeschreibung einverstanden sein?
Ja. Im Idealfall wird daher der Arbeitsplatzbeschrieb im reWork Profil von Arbeitgebenden gemeinsam mit Arbeitnehmenden formuliert. Sind Arbeitnehmende mit der Arbeitsplatzbescheibung nicht einverstanden, können sie die Einholung der medizinischen Beurteilung auf Basis des reWork Profils verweigern.
Können Arbeitgebende das Einverständnis von Arbeitnehmenden zum Einsatz des reWork Profils erzwingen?
Nein. Falls die Arbeitsunfähigkeit durch ein einfaches Zeugnis nicht belegt oder ausreichend definiert ist, und der Mitarbeiter sowohl das reWork Profil als auch den vertrauensärztlichen Untersuch verweigert, könnte allenfalls die Lohnfortzahlung eingestellt werden. Bei einer solchen Weigerung könnten sich Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis ergeben, bis hin zu einer Kündigung, insbesondere, wenn der Mitarbeitende bei Ablauf der Sperrfrist nicht wieder gesund ist.